Pflegekraftagentur

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pflegefachkräfte

§ 1 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich    
Die Honorarpflegeragentur vermittelt gem. § 652 BGB Einsätze auf Honorarbasis, in kurzfristiger Beschäftigung, in befristeter und unbefristeter Anstellung oder in sonstigen Vertragsformen. Die Vermittlung erfolgt an Krankenhäuser, Kliniken, Praxen, medizinische Dienstleistungsunternehmen oder sonstige Einrichtungen (nachfolgend Auftraggeber genannt). Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Honorarpflegeragentur und den Pflegekräften (m/w).

§ 2 Vermittlungstätigkeit    
Pflegekräfte (m/w) können sich in der Honorarpflegeragentur telefonisch, online, per Fax, oder per Post registrieren und erhalten nach erfolgter Registrierung Angebote. Jede registrierte Pflegekraft (m/w) erkennt mit ihrer Registrierung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Honorarpflegeragentur an.
Die Pflegekraft (m/w) geht gegenüber der Honorarpflegeragentur keine Verpflichtung ein, einen Auftrag zu übernehmen. Die Registrierung, die Vermittlung und die Erstellung der Abrechnung sind für Pflegekräfte (m/w) kostenfrei. Ein Anspruch der Pflegerkraft (m/w) auf Vermittlung oder eine Mindestanzahl von Angeboten besteht nicht.

§ 3 Qualifizierungsnachweise, Mitwirkungs- und Informationspflichten der Pflegekraft
Die Pflegekraft (m/w) stellt der Honorarpflegeragentur zum Nachweis seiner Qualifizierung folgende Unterlagen in Kopie zur Verfügung: Personalausweis (Vorder- und Rückseite), Ausbildungszeugnisse (falls vorhanden), Fachkundenachweise, weitere Zusatz- bzw. Qualifikationsnachweise (falls vorhanden) und den Lebenslauf. Diese Unterlagen sind von der Pflegekraft (m/w) bei Dienstbeginn im Original dem Auftraggeber vorzulegen.
Die Pflegekraft hat die Honorarpflegeragentur unverzüglich über Dienstverhinderungen sowie über Störungen im Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber, insbesondere Kündigung oder sonstige Beendigung des Honorarvertrags, zu informieren.

§ 4 Vertragsgestaltung bei Aufträgen auf Honorarbasis
Der Auftraggeber handelt mit der Pflegekraft (m/w) einen Vertrag aus. Die Pflegekraft (m/w) ist verpflichtet die Honorarpflegeragentur über die Dauer des Auftrages, über eine Verlängerung des Auftrages sowie über die Vereinbarung eines erneuten Auftrages innerhalb von 7 Tagen nach Einigung zu informieren. Der Auftraggeber übersendet eine Kopie des Vertrages an die Honorarpflegeragentur. Die Pflegekraft (m/w) stimmt dieser Übersendung zu.

§ 5 Vertragsgestaltung bei befristeten und unbefristeten Anstellungen
Der Arbeitgeber handelt mit dem Pflegekraft (m/w) einen Vertrag aus. Die Pflegekraft (m/w) verpflichtet sich die Honorarpflegeragentur über den Beginn der Festanstellung umgehend zu informieren. Der Auftraggeber übersendet eine Kopie des Vertrages sowie eine Kopie der Lohnabrechnung an die Honorarpflegeragentur. Die Pflegekraft (m/w) stimmt dieser Übersendung zu.

§ 6 Abrechnung
Die Pflegekraft (m/w) erhält vor Beginn des Einsatzes einen Abrechnungsbogen und ist verpflichtet diesen Bogen am Ende des Auftrages, spätestens jedoch am Ende jeden Monats an die Honorarpflegeragentur zu übermitteln.

§ 7 Einwilligung zur Datenverarbeitung und Datenschutz
Die Pflegekraft ist damit einverstanden, dass die Honorarpflegeragentur ihre personenbezogenen Daten in einer Datenverarbeitungsanlage speichert, verarbeitet und zum Zwecke der Vermittlung nutzt. Weiterhin ist die Pflegefachkraft einverstanden, dass ihre Daten in anonymisierter Form an potenzielle Auftraggeber weitergeleitet werden.

§ 8 Referenzenprüfung
Die Pflegekraft gibt im Rahmen einer separaten Vereinbarung (Referenzbogen) die Namen und Kontaktdaten von drei Kollegen an, mit denen er innerhalb der vergangenen zwölf Monate zusammengearbeitet hat. Sie ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Honorarpflegeragentur zum Zwecke der Vermittlung bei den genannten Personen Informationen über sie einholt und diese speichert, verarbeitet und nutzt. Diese Informationen darf die Honorarpflegeragentur bei Bedarf an potenzielle Auftraggeber übermitteln.

§ 9 Verschwiegenheitspflicht
Zwischen der Honorarpflegeragentur und der Pflegekraft (m/w) wird vereinbart, dass über die einzelnen Vermittlungsverträge und die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren ist.

§ 10 Haftungsbeschränkung
Die Honorarpflegeragentur übernimmt keine Haftung für Pflichtverletzungen aus dem Honorarvertrag zwischen Pflegekraft und Auftraggeber. Die Honoraropflegeragentur übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit von Angaben und Informationen des Auftraggebers.

§ 11 Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel
Kündigung, Änderung oder Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Diese Klausel kann nicht mündlich außer Kraft gesetzt werden. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 12 Rechtswahl
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Stand 01.01.2017